Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Definitionen
In diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen ist zu verstehen unter:
- „die Bestimmungen“: diese Liefer- und Zahlungsbedingungen;
- „Lieferer“: OKO Saturn Werkstatt-Technik GmbH & Co. KG, ein Unternehmen mit Sitz in 72622 Nürtingen, Deutschland, In den Breitäckern 8
- „Besteller“: die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, oder deren rechtliche Vertreter oder Nachfolger, die/der den Auftrag erteilt/erteilen.
- „Produkte“: die Liefergegenstände, wie sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung von OKO Saturn Werkstatt-Technik GmbH & Co. KG beschrieben sind.
- „Auftrag“: der Vertrag über die Lieferung von Produkten zwischen dem Besteller und OKO Saturn Werkstatt-Technik GmbH & Co. KG
II. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen, einschließlich aller Verträge, der OKO Saturn Werkstatt-Technik GmbH & Co. KG liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten im Verhältnis des Lieferers zum Besteller ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
3. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen des Lieferers durch den Besteller gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
4. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
5. Die Angebote des Lieferers sind, wenn nichts anderes vereinbart, vier Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.
6. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur zu dem vertraglich vorgeschriebenen Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers erlaubt. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise des Lieferers sind Nettopreis und verstehen sich bei Lieferungen mangels besonderer Vereinbarung stets „frei Frachtführer“ (FCA 72622 Nürtingen-Reudern, In den Breitäckern 8, ICC - Incoterms® 2010), jedoch ausschließlich Verpackung oder Umsatzsteuer. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei Versendungen innerhalb Deutschlands, hinzu.
2. Die jeweils gültige und vereinbarte Zahlungsart wird in den Angeboten des Lieferers festgeschrieben.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferer, die auf einem anderen mit dem Lieferer abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Bestellers gegen die Forderungen des Lieferers mit irgendwelchen eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
IV. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist das schriftliche Angebot des Lieferers bzw. seine Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Beruhte das Angebot oder die Auftragsbestätigung des Lieferers auf Angaben des Bestellers (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist Angebot des Lieferers nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, so ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die vom Lieferer vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
2. Ist der Lieferer vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so kann er diese ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ihn zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
3. Technische Angaben durch den Lieferer sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte. Maße und Gewichte unterliegen den gemäß den technischen Regeln zulässigen Abweichungen oder Toleranzen für Maß, Form und Gewicht. Alle sonstigen Angaben in allen anderen Dokumenten, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Katalogen sowie Fotokopien oder in elektronischer Form übermittelte Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich die ständige technische Überarbeitung der Produkte durch die Hersteller vor und weist darauf hin, dass Angaben zur Beschaffenheit von Waren sich dementsprechend ändern können. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben, Beschaffenheitsgarantien oder Haltbarkeitsgarantien dar. Legt der Besteller auf bestimmte Beschaffenheitsangaben oder technische Daten wert, die in solchen öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung sowie in Datenblättern, Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen genannt werden, so hat er sich bei Vertragsabschluss beim Lieferer zu vergewissern, dass diese Angaben noch immer zutreffend sind. Für die Beschaffenheit der Ware ist im Übrigen ausschließlich die Produktbeschreibung des Lieferers im Angebot an den Besteller ausschlaggebend.
4. Erforderlich werdende Fundamentierungsarbeiten (Erd-, Mauer- und Betonarbeiten), die Aufstellung, der Anschluss sowie die Inbetriebnahme der Maschinen und die Einweisung des Bedienungspersonals gehören nicht zum Lieferumfang des Lieferers.
5. Auf Wunsch des Bestellers stellt der Lieferer für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung geschultes Montagepersonal zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
6. Durch Betriebsverhältnisse etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Eine Haftung hierfür seitens des Lieferers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für solche Fälle, in denen die Aufstellung und Inbetriebnahme gemäß Abschnitt VI.4 dieser Bedingungen durch den Lieferer erfolgt. Der Lieferer haftet in solchen Fällen jedoch nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
V. Mitwirkung des Bestellers
1. Der Besteller hat den Lieferer und seine Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern der Lieferer projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch seine Mitarbeiter im Unternehmen des Bestellers erbringen muss, kann zur Unterstützung auf Anforderung des Lieferers hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon liegen, deren Kosten der Besteller trägt.
2. Materialien, Informationen und Daten, die der Lieferer zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, hat der Besteller ihm zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat der Besteller den Lieferer hierauf vor Erbringung seiner Leistung hinzuweisen.
3. Weisungen des Bestellers an die Mitarbeiter des Lieferers zur Konkretisierung der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Bestellers notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch den Lieferer zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch den Lieferer mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den vom Lieferer für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Der Lieferer entscheidet stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen seiner Leistungspflichten.
VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt die Ware auf Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten für die Lagerung zu berechnen.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Wenn der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers oder wegen einer Annahmeverweigerung seitens des Bestellers um mehr als 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Rechnung stellen. Wird der Liefergegenstand beim Lieferer gelagert, betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch den Lieferer bleibt vorbehalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Annahme des Liefergegenstands ist der Lieferer berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Besteller vor.
2. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für den Lieferer in der Weise, dass er an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit Verarbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes seiner für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils seiner Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Lieferer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Lieferer nimmt diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die im Eigentum des Lieferers stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
4. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden dem Lieferer in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Der Lieferer ist für die des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 6. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
7. Die Sicherungsrechte des Lieferers hindern den Besteller nicht, über die dem Lieferer gehörigen Gegenstände im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch den Lieferer zuzulassen. Auf Verlangen des Lieferer hin ist der Besteller ferner verpflichtet, diesem auf erstes Anfordern die Adressen seiner Abnehmer bekannt zu geben.
8. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und vom Liefervertrag zurückzutreten.
VIII. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auch dann entgegen zu nehmen, wenn diese mit Mängeln behaftet ist. Dem Besteller in diesem Fall zustehende Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
IX. Handelsklauseln
1. Wird in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt, gelten die Incoterms 2010 als vereinbart.
X. Mängelrüge
1. Offensichtliche Mängel und jegliche andere Beanstandungen, insbesondere eine fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstands mit einer vertraglichen Vereinbarung oder das Fehlen einer vom Lieferer garantierten Tauglichkeit des Liefergegenstands für einen bestimmten Zweck oder eine fehlende Übereinstimmung der gelieferten mit der vereinbarten Menge, sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang des Liefergegenstands schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch 12 Monate nach Empfang des Liefergegenstands schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Werden Mängel oder jegliche andere Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abschnitt VII.1 dieser Bedingungen geltend gemacht, sind bezüglich des Liefergegenstands sämtliche Gewährleistungsansprüche sowie alle sonstigen Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ausgeschlossen.
XI. Gewährleistung
1. Ist der Besteller Unternehmer, wird der Lieferer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung – bei berechtigter Beanstandung - unmittelbar entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzteils einschließlich Versand sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und Ausbau. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
2. Es ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Abschnitt VII.2 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Erfolgte die Mängelrüge des Bestellers zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Änderungen in Material, Verarbeitung und Ausführung behält sich der Lieferer vor.
9. Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, wobei der Lieferer nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
10.Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Besteller nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
XII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte XI und XII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer ist solange von der Haftung befreit, bis der Besteller die vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XIV. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright, oder Trademark-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Diese Bestimmungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bestimmungen ist der Geschäftssitz des Lieferers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
XVI. Sonstiges
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieser Bestimmungen getroffen werden, sind in diesen Bestimmungen schriftlich niedergelegt.
2. Die Überschriften der jeweiligen Bestimmungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine Bedeutung für die Auslegung dieser Bedingungen.
3. Sollten einzelne von diesen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
4. Die Verwendung des Singulars in diesen Bedingungen schließt ggf. die Mehrzahl ein und umgekehrt. Handelt es sich beim Besteller um zwei oder mehrere Personen, Firmen oder Unternehmen, so obliegen ihnen die jeweiligen Verpflichtungen als Gesamtschuldner gemäß vorliegenden Bestimmungen.